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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 § 1 Nachweistätigkeit/Provisionsanspruch
Vertragsabschlüsse durch unsere direkte oder mitursächliche Nachweistätigkeit rechtfertigen den Anspruch auf die Maklerprovision. Erfolgt der Abschluß des Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt und/oder zu anderen Bedingungen, d.h. wird ein gemietetes Objekt später gekauft oder ein zum Kauf angebotenes Objekt gemietet oder im Wege einer Zwangsversteigerung erworben, ist der Provisionsanspruch ebenfalls gegeben.

Nach Abgabe eines Angebotes und/oder während aufgenommener Verhandlungen halten wir uns für den Auftraggeber und Angebotsempfänger ständig vermittlungsbereit. Der Anspruch auf Maklerprovision bleibt auch dann bestehen, wenn der geschlossene Vertrag wirksam angefochten wird, nichtig ist, eine Partei vom Vertrag zurücktritt oder die Wandlung erklärt, der Vertrag ganz oder teilweise nicht durchgeführt wird.

§ 2 Provisionssätze
Die Maklerprovision entspricht den in Nordrhein-Westfalen üblichen Sätzen, ist fällig mit Vertragsabschluß und sofort zahlbar.

1. Kauf und Verkauf von Grundbesitz,
berechnet von dem erzielten Gesamtkaufpreis, d.h. von allen dem Verkäufer versprochenen Leistungen: vom Käufer wie auch vom Verkäufer je 3%.

2. Kauf und Verkauf von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen,
berechnet vom Vertragswert: vom Käufer wie auch vom Verkäufer je 3%.

3. Erbbaurecht,
berechnet vom Grundstückswert und bestehenden Aufbauten: vom Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten je 3%.

4. Vorkaufsrecht,
berechnet vom Verkehrswert des Grundstücks oder Objekts: vom Berechtigten 1%.

5. Vermietung und Verpachtung,
zahlbar vom Mieter oder Pächter

a) bei Vertragsdauer bis zu 5 Jahren 3 Monatsmieten als Mindestgebühr.
b) bei Vertragsdauer von über 5 Jahren 3% des auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages entfallenden Mietzinsen, höchstens jedoch aus der 10-Jahres-Mietsumme, mindestens jedoch 3 Monatsmieten.
c) Vormietrecht und Optionsrecht, unabhängig von der tatsächlichen vereinbarten Dauer, 1,5 Monatsmieten.

Die vorgenannten Provisionssätze verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 3 Mehrfachtätigkeit
Die Hillemeyer Immobilien GmbH darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.

§ 4 Vorkenntnis
Ist ein angebotenes Objekt bereits bekannt, so ist dies innerhalb von 10 Tagen nach Absendung des Angebotes, bzw. nach mündlicher oder telefonischer Information über das Objekt, schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung der Vorkenntnis nicht frist- und formgerecht, dann ist eine Berufung auf Vorkenntnis unzulässig. Die Maklerprovision ist dann auch bei Vorkenntnis fällig.

§ 5 Angebotsabgaben
Unsere Angebote sind nach Auskünften des Auftraggebers aufgestellt. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Wir können keine Gewähr für die Erreichung der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele übernehmen. Jedes Angebot ist freibleibend und unverbindlich.

§ 6 Verbot der Weitergabe
Das Angebot ist für den Empfänger bestimmt. Bei Weitergabe des Angebotes an Dritte, ohne unsere schriftliche Zustimmung, haftet der Empfänger des Angebotes für alle Schäden, die uns entstehen.

§ 7 Direkte Verhandlung/Auskunftspflicht
Wenn durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit die Verhandlungsparteien direkte Verhandlungen aufnehmen, ist auf uns Bezug zu nehmen und der Inhalt der Verhandlungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Auch für diesen Fall behalten wir es uns vor, für den Auftraggeber und Empfänger des Angebotes auf unser Verlangen hin den Vertragspartner bekanntzugeben und ggf. eine Vertragsabschrift zu überlassen.

§ 8 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist im Rahmen des Zulässigen Lippstadt.

§ 9 Schlußbestimmungen
Sollten diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bestimmungen als Ganzes oder einzelner Teile nicht berührt, vielmehr ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ergänzen, die den damit verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich ersetzt.

Hinweis auf die ENEV 2014
Am 01. Mai 2014 ist die zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten. Nach §§ 16, 16a EnEV ist der Eigentümer, Verkäufer, Vermieter, Verpächter bzw. Leasinggeber bei der Vermarktung von Immobilien verpflichtet, den Energieausweis der Immobilie gemäß den gesetzlichen Vorgaben bei Besichtigungen auszuhändigen bzw. auszuhängen und bestimmte energetische Kennwerte aus dem Energieausweis in die Immobilieninserate und Exposés aufzunehmen. Zum Zeitpunkt der Schaltung des Immobilieninserates bzw. der Versendung des Exposés existierte noch kein Energieausweis. Der Eigentümer, Verkäufer, Vermieter, Verpächter bzw. Leasinggeber hat aber bereits die Ausstellung eines Energieausweises beauftragt. Der Energieausweis kann in Kürze eingesehen werden.